Termin 15.01.2022 “Dank an Helfer und Sponsoren des Weihnachtsmarktes” wird verschoben

Liebe Sportfreunde, auf Grund der aktuellen COVID Lage verschieben wir den angekündigten Termin “Glühwein trinken und Danksagung an Helfer und Sponsoren des Weihnachtsmarktes” vom 15.01. auf voraussichtlich Februar 2022.

Wir möchten die Veranstaltung nicht ausfallen lassen und hoffen auf Besserung in den nächsten Wochen. Die sportlichen Aktivitäten sind glücklicherweise noch möglich.

Neue Corona Verordnung seit dem 04.01.2022 – Sportausübung Sporthallen


· Obergrenze Teilnehmende:

o Keine Obergrenze für Teilnehmende
o Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die Regelungen für Veranstaltungen (siehe Zuschauer:innen)

· Voraussetzung Teilnehmende: 2G
              o Geimpfte Personen
              o Genesene Personen
              o Kinder bis zur Einschulung
              o minderjährige Schüler:innen die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV
               getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen,
               dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes
               regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden
               o Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies
               durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2
               Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind
               o Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6
               SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von §
               2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur
               Einschulung


· Sportausübung zu beruflichen Zwecken
               o Abweichend von den o.g. Voraussetzungen dürfen auch Personen zur
               Sportausübung oder -anleitung eingelassen werden, die im Sinne von § 2
               Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Sportausübung zu
               beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt

Zudem müssen alle Teilnehmenden asymptomatisch sein


Sportausübung im Außenbereich


· Obergrenze Teilnehmende:
              o Keine Obergrenze für Teilnehmende
              o Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die Regelungen für
               Veranstaltungen (siehe Zuschauer:innen)
· Voraussetzung Teilnehmende:
              o Keine Voraussetzungen


Hygienekonzept/Kontaktdaten:· Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu
erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart
berücksichtigt.
· Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen (auch außerhalb
geschlossener Räume)


Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses


· Gültig sind
              o Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden im Sinne von § 2 Nummer 6
              SchAusnahmV) sowie PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) durch
              Teststellen und –zentren
              o Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
· Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zur Einschulung
· Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises
(vollständige Impfung oder Genesung)


Zuschauer:innen:


Für Zuschauer:innen (beim Training oder bei Wettbewerben) gilt der § 5 der LVO


Voraussetzungen für Zuschauer:innen innerhalb geschlossener Räume (Sporthallen):
· mehr als 50 zeitgleich anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern sind unzulässig


Voraussetzungen für Zuschauer:innen außerhalb geschlossener Räume (Sporthallen):
· mehr als 100 zeitgleich anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern sind
unzulässig
Ausnahme: Obergrenze von 1.000 zeitgleich anwesenden Zuschauer:innen ist zulässig,
wenn sich diese überwiegend passiv verhalten, feste Sitzplätze haben, die sie höchstens
kurzzeitig verlassen und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.


Grundsätzlich gilt darüber hinaus:
               o Geimpfte Personen
               o Genesene Personen
               o Kinder bis zur Einschulung
               o minderjährige Schüler:innen die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV
               getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen,
               dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes
               regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23.
               Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem
               Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der
               höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines
               Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der
               höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung
               bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des
               Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),
               o Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies
               durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2
               Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.


Umkleidegebäude und Duschräume:


· Voraussetzung:
                o Geimpfte Personen
                o Genesene Personen
                o Kinder bis zur Einschulung
                o minderjährige Schüler:innen die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV
                getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen,
                dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes
                regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 23.
                Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem
                Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der
                höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines
                Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der
                höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung
                bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des
                Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),
                o Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies
                durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2
                Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

Die Gesunderhaltung der Sporttreibenden, Trainer:innen/ Betreuer:innen, Zuschauer:innen
sowie der Beschäftigten der Hansestadt Lübeck, insbesondere die Vermeidung von
ansteckenden Krankheiten, ist weiterhin das oberste Ziel bei der Nutzung der städtischen
Turn- und Sporthallen sowie der Sportaußenanlagen. Alle Beteiligten tragen hierzu bei.

Euer Vorstand