Neue Corona- Bekämpfungsverordnung beschlossen.

Liebe Sportlerinnen und Sportler,
Sehr geehrte Damen und Herren,

die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 20. November 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 22. November 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 15. Dezember 2021!

WICHTIG! Für alle gilt, einen Impfnachweis während des Aufenthaltes auf unserem Gelände, bei sich zu führen!

Sportausübung Innenraum/indoor

· Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

  • Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind
  • Kinder bis zur Einschulung,
  • Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
  • o Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Freiwilligen Dienst, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.

Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter.